Sexualisierte Belästigung am Arbeitsplatz

Umsichtige Beratung zu einem heiklen Thema

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden vor sexueller und sexistischer Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Das Gesetz verlangt nicht nur Interventionen bei konkreten Vorwürfen, sondern auch präventive Massnahmen.

Als Expertinnen und Experten für Konfliktmanagement & Integritätsschutz unterstützen wir Sie, wann und wo Sie uns brauchen – vorbeugend, intervenierend oder nach konkreten Vorwürfen oder Vorfällen von sexueller Belästigung. Wir schulen, beraten und begleiten Führungspersonen, einzelne Mitarbeitende und Teams: Mit gezielten Coachings, Teammediation sowie Awarnesstrainings und Referaten.


VIDEO: Was tun im konkreten Fall von sexueller Belästigung?

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verbreiteter als angenommen: Rund 10% der erwerbstätigen Männer und 28% der erwerbstätigen Frauen werden belästigt. 

Wir zeigen Ihnen, wie Sie Schritt für Schritt vorgehen.



Was ist sexuelle Belästigung?

Als sexuelle Belästigung gilt jedes Verhalten mit sexuellem Bezug, das unerwünscht ist und von der betroffenen Person als entwürdigend empfunden wird. Auch wenn die Belästigung «nur» verbal erfolgt und allenfalls als ungeschicktes «Kompliment» gemeint ist, muss sie am Arbeitsplatz nicht geduldet werden.

Ausschlaggebend ist das Empfinden der belästigten Person, nicht die Absicht der belästigenden Person. Nicht geduldet wird auch ein feindliches, abwertendes Arbeitsklima für Personen eines bestimmten Geschlechts. 

 An Betriebsanlässen gelten dieselben Regeln wie am Arbeitsplatz. Geschieht die sexuelle Belästigung in der Freizeit, hat sie dann Folgen, wenn sie sich auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Schwere Fälle von sexueller Belästigung sind auch strafrechtlich relevant.


Beispiele für Belästigung am Arbeitsplatz

  • Taxierende Blicke, pfeifen
  • Bemerkungen über körperliche Vorzüge oder Schwächen 
  • Sexistische Sprüche, obszöne Witze oder Bilder
  • Unerwünschte Körperkontakte 
  • Unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht
  • Zweideutige Aufforderungen
  • Annäherungsversuche mit der Aussicht auf Vor- oder Nachteile
  • Zurschaustellen der Geschlechtsteile

Facts & Figures zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kommt in allen Branchen vor und kann jede Person betreffen, unabhängig von ihrem Äusseren, ihrem Alter, ihrer beruflichen Position und ihrem Geschlecht. Wie ein Blick in die Fallbeschriebe der Datenbank des Gleichstellungsgesetzes sowie in Studien über die Verbreitung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zeigt, sind sowohl Frauen als auch Männer betroffen: Rund 30% der Frauen und 10% der Männer geben an, am Arbeitsplatz schon sexuell belästigt worden zu sein – von Mitarbeitenden oder Vorgesetzten, aber auch von Kundinnen, Geschäftspartnern oder Lieferanten.




Wo finden Betroffene rasch Hilfe und Beratung?

Sind Sie nicht sicher, ob es sich bei dem, was Sie am Arbeitsplatz erleben, um sexuelle Belästigung handelt? Wissen Sie nicht, was Sie tun und wie Sie reagieren sollen? 

Als Arbeitnehmer/in haben Sie verschiedene Möglichkeiten, wie Sie sich wehren können. Zum einen können Sie versuchen, das belästigende Verhalten selbst zu unterbinden, indem Sie der belästigenden Person klar sagen oder schriftlich mitteilen, dass ihr Verhalten nicht erwünscht ist und dass Sie sich beschweren werden, wenn es nicht aufhört. Zum anderen können Sie Unterstützung in Ihrem Unternehmen suchen. Vielleicht gibt es andere Betroffene, mit denen Sie sich gemeinsam wehren könnten? Wenden Sie sich an die betriebsinterne Ansprechperson für Betroffene von sexueller Belästigung. Mit dieser Vertrauensperson können Sie Ihre Situation und das weitere Vorgehen besprechen. 

Wenn es keine betriebsinterne Vertrauensperson gibt oder der Betrieb trotz Ihrer Hinweise nichts unternimmt, finden Sie beim kantonalen Arbeitsinspektorat oder bei den kantonalen Schlichtungsbehörden Rat zu den möglichen rechtlichen Schritten.


Hilfreiche Links für Betroffene


Die rechtlichen Grundlagen und Abläufe

Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungsgesetz, GlG) verbietet die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als persönlichkeitsverletzende Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 4 GlG). Dieses Gesetz gilt für alle Anstellungsverhältnisse in der Privatwirtschaft sowie in öffentlichen Verwaltungen und Institutionen und verpflichtet Sie als Arbeitgeber/in, vorbeugende Massnahmen zu treffen (Art. 5 Abs. 3 GlG) und im konkreten Fall rasch dagegen vorzugehen.

Fehlende Präventionsmassnahmen

Bei fehlenden oder ungenügenden Präventionsmassnahmen hat die belästigte Person unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung durch die Arbeitgeberschaft (Art. 5 Abs. 4 GlG) sowie auch auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 5 Abs. 5 GlG). Zudem ist die belästigte Person in der Zeit des Verfahrens unter gewissen Voraussetzungen vor Kündigung geschützt (Art. 10 GlG). Strafrechtlich relevant ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nur bei eindeutigen Tätlichkeiten wie Grabschen oder groben, vulgären Äusserungen. Bessere Chancen haben belästigte Personen gegenüber ihrer Arbeitgeberschaft bei einem Verfahren nach Gleichstellungsgesetz.

Was müssen und können Arbeitgebende tun?

Das Gleichstellungsgesetz verpflichtet alle Arbeitgebenden zu Präventionsmassnahmen sowie auch zu rascher Intervention bei einem Verdacht oder einer Meldung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Zu den präventiven Massnahmen gehören: 

  • Definition von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
  • Klare Stellungnahme der Geschäftsleitung gegen sexuelle Belästigung
  • Auflistung der Sanktionen für belästigende Personen
  • Unterstützungsangebote (z.B. interne oder externe Anlaufstellen)

Bei fehlender oder ungenügender Prävention oder Intervention müssen Arbeitgebende im Ernstfall damit rechnen, dass sie vom Gericht zu Entschädigungszahlungen an die belästigte Person verpflichtet werden.

Wie können Arbeitgebende ihre Präventionspflicht wahrnehmen?

Alle Arbeitgebenden sind gemäss Gleichstellungsgesetz verpflichtet ein Präventions- und Interventionskonzept, auch Reglement genannt, zu erarbeiten. In diesem Konzept wird festgehalten, was mit sexueller Belästigung gemeint ist. Weiter werden die im Betrieb geltenden Verhaltensgrundsätze sowie das Vorgehen, die Zuständigkeiten und die Sanktionen im Ernstfall definiert. Damit macht der Betrieb klar, dass respektloses Verhalten nicht geduldet wird und dass bei Verstössen arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Vertrauenspersonen

Als weitere präventive Massnahme müssen die Arbeitgebenden eine interne oder externe Vertrauensperson bestimmen, die bei Konflikten unabhängig und neutral vermittelt und die Mitarbeitenden bei sexueller Belästigung und anderen diskriminierenden Verhaltensweisen am Arbeitsplatz berät. 

Wie können Arbeitgebende ihre Interventionspflicht wahrnehmen?

Anders als die interne oder externe Vertrauensperson, die Mitarbeitenden nur berät und nicht interveniert, müssen Arbeitgebende jeden Hinweis auf sexuelle Belästigung im Team oder Betrieb ernst nehmen und rasch abklären. Sie müssen mindestens ein klärendes Gespräch mit der betroffenen Person führen, um entscheiden zu können, wie es weitergehen soll.

Damit ein konkreter Fall untersucht werden kann, muss die belästigte Person eine Beschwerde hinterlegen. Damit gibt sie ihr Einverständnis, ein formelles Verfahren zu eröffnen. Die Untersuchung kann von einer geeigneten internen Person durchgeführt werden. In kleineren Betrieben kann es jedoch für alle Beteiligten einfacher sein, wenn externe Fachpersonen die Untersuchung vornehmen.

Mediation und Sensibilisierungstrainings

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich ein heikles Thema. Ein konkreter Fall ist darüber hinaus für alle Beteiligten, ob Betroffene oder Verantwortliche, eine emotional und fachlich sehr herausfordernde Situation.

Hier kann eine Mediation oder ein Teamcoaching mit einer Frau-Mann-Co-Leitung helfen, das Vertrauen zwischen den Betroffenen und im oft indirekt betroffenen Team (wieder) zu gewinnen und das Arbeitsklima nachhaltig zu verbessern. 


Interview ab Minute 10.00
Interview ab Minute 10.00

Radiointerview über Workshops zu Nähe & Distanz

Sensibilisierungstrainings können vorbeugend wirken. In massgeschneiderten Workshops wird klar definiert, wo sexuelle Belästigung beginnt und wie man sich dagegen wehren kann. Teams üben sich im respektvollen Umgang miteinander.